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Was die TPP für Fans bedeutet

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Rechtsfragen im Blickpunkt

Die Transpazifische Partnerschaft ist ein geplantes Handelsabkommen zwischen 12 Ländern: Australien, Brunei Darussalam, Chile, Japan, Kanada, Malaysia, Mexiko, Neuseeland, Peru, Singapur, den Vereinigten Staaten und Vietnam. Es wurde vielfach kritisiert, dass die mehr als fünfjährigen Verhandlungen im Geheimen stattfanden. Die Verhandlungen wurden am 4. Oktober 2015 beendet, und alle Mitgliedsstaaten haben eine grundsätzliche Einigung über das Abkommen erreicht, dessen Text am 5. November 2015 von der US-Handelsvertretung bekannt gegeben wurde.

Dieser Vertragsentwurf hat noch keine Gesetzeskraft und wird sie vielleicht auch nie erlangen. Allerdings könnten sein Wortlaut und seine Konzepte in den kommenden Jahren zur Grundlage von Gesetzen in den 12 Mitgliedsstaaten - sowie anderen Nationen - werden. Daher ist es gut, wenn Fans die Auswirkungen kennen, die seine Bestimmungen zu geistigem Eigentum unter Umständen auf Fanaktivitäten haben könnten. Jetzt, wo sich die Länder anschicken, die TPP zu ratifizieren, möchten wir diese Informationen zugänglich machen, um Fans die Möglichkeit zu geben, sich mit der Umsetzung durch ihre Regierung auseinanderzusetzen und Einfluss zu nehmen, wenn sie das wünschen.

Der Vertragsentwurf zeigt, dass in fast jedem Fall von den Mitgliedsstaaten erwartet wird, als Grundlage für die Rechte geistigen Eigentums, die RechteinhaberInnen stärker zu schützen. Es ist Ländern auch erlaubt, den Schutz noch über das im Abkommen Vorgesehene zu erhöhen. Es ist nicht nur oft erlaubt, sondern sogar gewünscht, dass Mitgliedsstaaten Ausnahmen zum Schutz von Fans (oder anderen BenutzerInnen oder FolgeschöpferInnen) hinzufügen, aber es ist keine Pflicht. Daraus ergibt sich, dass der Schutz für RechteinhaberInnen im Abkommensentwurf deutlich stärker ist, als der für Fans. Einige Punkte in dem Abkommen, die weiter unten erläutert werden, sind sehr problematisch und bringen nicht den Schutz für Fans, den wir uns erhofft hatten. Alles in Allem exportiert das Abkommen US-Gesetze für geistiges Eigentum in die anderen 11 Mitgliedsstaaten, so dass die Gesetze für geistiges Eigentum der anderen Länder den US-Amerikanischen angeglichen werden.

Im Folgenden einige Bereiche, in denen sich Gesetzesveränderungen auf Fanaktivitäten in Ländern, die das Abkommen unterschreiben, auswirken könnten. Zusätzlich zu den allgemeinen Regelungen führen wir einige, für Fans in den USA, Kanada, Chile und Japan besonders interessante Punkte auf. Wir werden weiterhin auf Probleme achten, die für andere Mitgliedsstaaten wichtig sind.

1. Fair Use und Fair Dealing

Das Abkommen ermutigt Mitgliedsstaaten dazu, "Ausgewogenheit" in ihren Urheberrechtsgesetzen zu erreichen, die auch Fair Use und Fair Dealing-Ausnahmen zu Urheberrechtsverletzungen einschließen würde, allerdings verlangt es nicht von ihnen, dass sie einen besonderen Schutz von BenutzerInnen oder FolgeschöpferInnen einführen. Für Länder, die bereits Fair Use oder Fair Dealing-Gesetze haben, ändert sich nichts; also werden Fair Use in den USA oder Fair Dealing und die "Youtube Ausnahme" in Kanada nicht eingeschränkt. Im Allgemeinen spricht der Wortlaut des Abkommens für ein Bedürfnis nach Ausgleich, aber während Pro-Schutz Regelungen Auflagen sind, sind die meisten Regelungen, die den Schutz von BenutzerInnen stärken, lediglich Vorschläge. Zum Beispiel sagt das Abkommen nur, dass die Beteiligten "versuchen werden, eine angemessene Balance in ihrem Urheberrechts- und verwandten Gesetzsystem zu finden", aber es gibt nur wenig Anleitung dazu, was für eine Balance Länder "angemessen" finden könnten.

Das Abkommen erlaubt es Mitgliedsstaaten Einschränkungen oder Ausnahmen zum Urheberrecht hinzuzufügen, die "die nötige Berücksichtigung legitimer Vorhaben, inklusive, aber nicht limitiert auf: Kritik, Kommentare, Nachrichtenreportagen, Lehre, Wissenschaft, Forschung, und andere ähnliche Vorhaben; und den Zugriff auf publizierte Werke für Personen, die blind, sehbehindert oder in anderer Weise Print Disabled sind, sicherstellen." Dies sind alles Interessen, die sich mit vorhandenen Fair Use und Fair Dealing-Gesetzen und mit vielen Fanaktivitäten in Einklang bringen lassen. Aber der Entwurf verlangt nicht, dass Mitgliedsstaaten Fair Use oder Fair Dealing-Gesetze haben und sagt auch nichts darüber, wie sehr sich Mitgliedsstaaten bemühen müssen, einen Ausgleich im Urheberrecht zu finden. Er ist also nicht unbedingt schlecht für Fans, aber auch nicht notwendigerweise eine Verbesserung oder Erweiterung von Fanrechten.

2. Vidding und technische Schutzmechanismen

Das Abkommen verlangt von Mitgliedsstaaten, dass sie "Anti-Umgehungs-"Gesetze erlassen, die die Umgehung "technischer Schutzmechanismen" (also Verschlüsselung oder DRM) bei urheberrechtlich geschützten Werken, oder die Erstellung von Werkzeugen, die dies ermöglichen, unter Strafe stellen. Es fordert, dass Gesetzesverletzungen sowohl zivil- als auch strafrechtliche Folgen nach sich ziehen, und zwingt Mitgliedsstaaten dazu, die Umgehung illegal zu machen, selbst wenn diese Umgehung nicht zu einer Urheberrechtsverletzung führt. Dies ähnelt den Anti-Umgehungsregelungen, die in den USA im Digital Millennium Copyright Act enthalten sind - und das ist schlecht für Fans, aus den gleichen Gründen, aus denen die US-Bestimmungen schlecht sind. Zum Beispiel müssen Vidder die DRM-Verschlüsselungen auf DVDs und Online-Videoquellen umgehen, um Videos in hoher Qualität machen zu können.

In den USA hat die OTW (Organisation für Transformative Werke) lange gekämpft und eine Befreiung für Vidder erreicht, die es ihnen erlaubt, die DVD-, Blu-Ray- und Onlinevideo-Verschlüsselung zu umgehen. Diese Befreiung ist durch das neue Abkommen nicht gefährdet, da der Entwurf besagt, dass Mitgliedsstaaten Ausnahmen zulassen "können", falls "diese Maßnahmen eine tatsächliche oder mögliche negative Auswirkung auf diese Art nicht-urheberrechtsverletzender Nutzungen haben" - wie die Vidding-Ausnahme. Aber er verlangt nicht, dass Länder diese Ausnahmen zulassen, oder ein Rahmenwerk erstellen, das vorhandene Befreiungen aufrecht erhält. Deshalb müssen Mitgliedsstaaten Regeln zur Verschlüsselung in ihre Urheberrechtsgesetzgebung aufnehmen, es steht ihnen aber frei überhaupt keine Ausnahmen zu erlauben, oder sogar das ineffizente und umständliche US-System der Urheberrechtsgesetzgebung zu wählen. Das Abkommen verlangt außerdem, dass, wenn Länder Ausnahmen in Erwägung ziehen, sie auch berücksichtigen müssen, ob RechteinhaberInnen bereits Vorsorge getroffen haben, und die nicht urheberrechtsverletzende Nutzung erlauben. Dies bedeutet, dass RechteinhaberInnen versuchen könnten, sich auf "Screen Capture" und ähnliche Technologien zu berufen, von denen sie - fälschlicherweise - behaupten, dass diese es Viddern ermöglichen Vids zu machen, ohne Originalwerke zu entschlüsseln.

3. Gemeinfreie Werke

Als gemein- oder lizenzfrei, oder auch Public Domain, werden alle Werke bezeichnet, die nicht durch Urheberrechtsgesetzgebung geschützt sind, entweder weil der Schutz ausgelaufen ist, oder sie nie davon erfasst wurden. Lizenzfreie Werke sind wichtig für Fans, weil sie diese Werke für ihre eigenen Schöpfungen nutzen können, ohne sich auf Ausnahmen wie Fair Use oder Fair Dealing berufen zu müssen. Das Abkommen besagt, dass die Mitglieder "die Bedeutung einer reichen und zugänglichen Public Domain anerkennen" und "die Wichtigkeit von informationellem Material… das bei der Identifizierung von Sachverhalten hilft, die zu lizenzfreien Inhalten gehören", aber es beinhaltet keine aktive Pflicht für die Mitglieder, lizenzfreie Werke zu identifizieren, zu bewahren oder sie zu fördern. Das ist enttäuschend - aber auch wenn es von keinem Land verlangt, die Gemein- oder Lizenzfreiheit zu erleichtern, fordert es auch von keinem, sie zu erschweren, mit Ausnahme der Laufzeit des Urheberrechtsschutzes, die wir im nächsten Abschnitt behandeln.

4. Laufzeit des Urheberrechtsschutzes

Das Abkommen würde von Mitgliedern erwarten, dass sie den Urheberrechtsschutz verlängern, so dass Werke für 70 Jahre nach dem Tod des Autors oder der Autorin, oder für Werke, die anonym, unter einem Pseudonym oder von juristischen Personen erschaffen wurden, 70 Jahre nach der Veröffentlichung geschützt sind. Dies bedeutet eine Verlängerung von 20 Jahren gegenüber älteren Abkommen, aber es ist immer noch kürzer als im US-Urheberrecht verankert, welches 70 Jahre nach Tod des Autors oder der Autorin wirksam ist, aber 95 oder 120 Jahre im Falle von Werken, die anonym, unter einem Pseudonym oder von juristischen Personen erschaffen wurden. Im Endeffekt kann es sein, dass diese Verlängerung von 20 Jahren für die meisten Werke praktisch keinen Unterschied macht - denn es ist in jedem Fall ein sehr langer Zeitraum - aber es bedeutet, dass es länger dauert, bis Werke frei sind, was schlecht für Fans ist. Die gute Nachricht ist, dass das Abkommen nicht von den Mitgliedsstaaten erwartet, Werke erneut urheberrechtlich zu schützen, wenn der Urheberrechtsschutz bereits abgelaufen ist.

5. Verwarnung, Löschung und der Datenschutz für Fans

Das Abkommen verlangt von den Mitgliedsländern, dass sie Datenschutz-Vereinbarungen (sogenannte Safe-Harbour-Verträge) für die ISPs (Internet Service Provider) haben, welche wiederum eine Regelung für Verwarnungen und Löschungen einführen sollen, die der des U.S. Digital Millenium Copyright Act ("DMCA") sehr ähnelt. Es verlangt von Mitgliedsländern auch, dass sie rechtliche Verfahren entwickeln, entsprechend der im DMCA, die es Rechteinhaberinnen erlauben, Informationen über die Identität von mutmaßlichen Urheberrechtsverletzern zu erlangen, um ihr Urheberrecht direkt geltend zu machen. Es gibt einige Ausnahmen für Länder wie Kanada, das über ein "Warnung-und-Warnung"-System verfügt, und Chile, wo Internetanbieter nicht verpflichtet sind, Inhalte ohne richterliche Anordnung zu entfernen. Die Ausnahmen beschränken sich jedoch auf diese Länder, alle anderen sind an ein US-ähnliches System gebunden.

Obwohl das Abkommen einige Absicherungen für Fans hat, wie zum Beispiel Strafen für RechteinhaberInnen, die fälschlicherweise Unterlassungsaufforderungen verschicken, bleibt es immer noch recht einseitig. Es erlaubt, aber verlangt nicht, dass Mitgliedsländer ein Widerspruchsverfahren einführen, wie das im DMCA, das es NutzerInnen erlaubt, ihr Material wiederherstellen zu lassen, falls die Aufforderung, ein Werk zu entfernen, zu Unrecht ergangen ist. Ebenso erlaubt es, aber fordert nicht, dass nach japanischem Vorbild eine Verifizierung der Abmahnungen durch eine unabhängige Organisation eingeführt wird.

Probleme mit der Privatsphäre überschneiden sich auch mit der Regelung für Internet-Domainnamen in dem Abkommen, welche fordert, dass Länder "online eine öffentliche, verlässliche und korrekte Datenbank für Kontaktinformationen von Domain-InhaberInnen bereitstellen". Auch wenn diese Bestimmung die Privatsphäre für Domainnamen-InhaberInnen einschränkt, würde es wahrscheinlich Wege geben, diese Einschränkung zu umgehen. Erstens würde sie nur auf InhaberInnen in Ländern zutreffen, die die TPP unterzeichnen. Und die Europäische Union, welche sehr strenge Datenschutzgesetze hat, könnte versuchen, den Zugang zu oder die Weitergabe von Daten für EU Domainnamen-InhaberInnen, die EU-Bewohner sind, zu verweigern. Des Weiteren würden diese Bestimmungen die InhaberInnen nicht daran hindern, "Mittler" zu verwenden (wie z.B. GoDaddy oder Register-Punkt-Com), die die Daten der echten InhaberInnen in ihren eigenen Datenbanken speichern, als Kontaktstelle für den Domainnamen auftreten und Mitteilungen an die tatsächlichen InhaberInnen weiterleiten, ohne deren Identität oder Kontaktdaten im Internet öffentlich zugänglich zu machen.

6. Strafrechtliche Folgen

Schließlich sieht das Abkommen auch strafrechtliche Folgen für UrheberrechtsverletzerInnen vor. Dies ist nicht ganz neu: viele Länder, inklusive der USA verfolgen bestimmte Urheberrechtsverletzungen strafrechtlich, wobei einige Strafen sehr hart sind. In den USA wurden solche Strafen meist nur bei groß angelegter Piraterie angewendet. Aber das Abkommen verlangt viel umfassendere strafrechtliche Folgen, denn es verlangt, dass Mitgliedsländer strafrechtliche Folgen für jegliche Art von vorsätzlichen Urheberrechtsverletzungen "in kommerziellem Umfang" vorsehen, auch wenn diese nicht auf finanziellen Gewinn ausgerichtet waren, falls die Urheberrechtsverletzung eine "erhebliche, nachteilige Wirkung auf die Interessen der UrheberrechtsinhaberInnen" im Markt hat. Tatsächlich geht es sogar noch darüber hinaus: Mitgliedsländer müssen "kompetenten Autoritäten" erlauben, rechtliche Schritte für strafrechtliche Maßnahmen einzuleiten, sogar ohne formelle Strafanzeige einer privaten Partei oder eines Rechteinhabers oder einer Rechteinhaberin. Das Abkommen scheint es allerdings den Mitgliedsländern zu erlauben, die Befugnis der "kompetenten Autoritäten" das Urheberrecht durchzusetzen, auf Situationen zu beschränken, in denen eine "Beeinflussung des Vermögens der RechteinhaberInnen das Werk im Markt zu verwerten" vorliegt.

Allerdings erheben UrheberrechtsinhaberInnen bei den meisten Fanaktivitäten keine Einwände. Daher war für viele Fans die Vorstellung, dass andere Autoritäten als die RechteinhaberInnen das Urheberrecht durchsetzen, eine der Hauptsorgen während der Verhandlungen über das Abkommen. Dies war auch Thema eines sehr nachdrücklichen Protestes insbesondere von japanischen Fans, die besorgt waren, dass Cosplay, doujinshi und andere Fanaktivitäten nun ebenfalls unter die bereits sehr harten Strafen für Urheberrechtsverletzungen des Landes fallen würden, obwohl japanische UrheberrechtsinhaberInnen seit langem Verkäufe von Fanwerken in großem Maßstab erlaubt haben, und es sogar Läden gibt, in denen hauptsächlich Fanwerke verkauft werden. Die Regelungen des Abkommens sind nicht so schlimm wie befürchtet , da sie sich nur auf Urheberrechtsverletzungen beziehen, die das Vermögen der RechteinhaberInnen, ihr Werk im Markt zu verwerten, einschränken. Am 5. Oktober hat die japanische Regierung eine Zusammenfassung der TPP veröffentlicht, die die Ausnahme für Urheberrechtsverletzungen auf einem (nicht spezifizierten) nicht-kommerziellen Niveau bestätigt. In Japan wird dies von manchen als Zeichen gedeutet, dass die Lobbyarbeit von Fan-Organisationen und RechtswissenschaftlerInnen erfolgreich war, und dass die japanische Regierung Fanwerke schützen möchte, da sie wahrscheinlich um ihren sozialen und (vor allem) wirtschaftlichen Wert als Grundlage der japanischen Mangakultur weiß. Allerdings ist bislang noch unbekannt, wie sich diese Regelungen in zukünftigen Gesetzen widerspiegeln werden. Es bleibt zu befürchten, dass bestimmte Aspekte der japanischen Fankultur leichter als "kommerziell" interpretiert werden können als andere, so dass z.B. Fanworkshops oder einzelne Fans, die viele Kopien ihrer Werke verkaufen, immer noch in Schwierigkeiten geraten können. Es werden also noch einige interessante Entwicklungen auf Japan zukommen. Für alle anderen Mitgliedsländer -- nicht nur für Japan -- ist es ebenfalls noch nicht klar, warum das Abkommen es überhaupt erlauben sollte, das Urheberrecht von Nicht-RechteinhaberInnen durchsetzen zu lassen, geschweige denn, es in jedem Fall vorzuschreiben.

Schließlich sollten die strafrechtlichen Maßnahmen des Abkommens keine Auswirkungen auf Fanwerke einer Geschenkökonomie, oder sogar Auftragswerke haben, da sie sich nur auf vorsätzliche Urheberrechtsverletzungen und auf Urheberrechtsverletzungen "in kommerziellem Umfang" beziehen, die eine "wesentliche, nachteilige Auswirkung" auf die Interessen der RechteinhaberInnen haben. Für die meisten Fanwerke, vor allem die nicht-kommerziellen, transformativen Fanwerke, auf die sich die OTW fokussiert, treffen diese drei Kriterien weder insgesamt noch einzeln zu. Und in den meisten Ländern mit Fair Use oder Fair Dealing Gesetzen stellt die überwiegende Zahl nicht-kommerzieller Fanwerke keinerlei Urheberrechtsverletzung dar, weshalb strafrechtiche Folgen überhaupt keine Rolle spielen. Aber die Regelungen für strafrechtliche Maßnahmen sind besonders bedrohlich für Fans in Ländern, in denen es keine Fair Use oder Fair Dealing Gesetze gibt, auf die sie sich berufen können.

Falls Du noch andere Fragen hast, ist die OTW-Rechtsabteilung gern bereit Fragen zur TPP oder zu anderen Bereichen der Gesetzgebung rund ums Fandom zu beantworten! Zögere nicht eine Email an legal@transformativeworks.org zu schicken.

Dieser Newsbeitrag wurde von freiwilligen ÜbersetzerInnen der OTW übersetzt. Um mehr über uns und was wir tun herauszufinden, schau auf der transformativeworks.org-Seite des Übersetzungsteams vorbei.

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